Nachlassplanung für deutsche Expatriates auf Mallorca: Was Sie über balearisches Erbrecht, die 100 %-Bonifikation und die Rechtswahl wissen sollten
Auf einen Blick: Wer als Deutscher oder Österreicher dauerhaft auf Mallorca lebt, wird ohne ausdrückliche Rechtswahl nach spanischem — in der Praxis meist balearischem — Erbrecht beerbt, nicht nach dem BGB. Die Balearen gewähren seit 2023 eine 100 %-Bonifikation auf die Erbschaftsteuer für Ehegatten, Kinder und Eltern, doch das deutsche Finanzamt besteuert den Nachlass unter Umständen trotzdem. Ein notarielles Testament mit Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO plus eine geordnete Übersicht Ihrer Konten, Dokumente und digitalen Zugänge ist die Kombination, die Ihren Erben Monate an Verfahren erspart.
Die Situation: Ein Ruhestand in Santanyí, zwei Kinder in Hamburg
Thomas und Birgit, beide Mitte sechzig, haben 2017 ihr Reihenhaus in Hamburg-Eppendorf verkauft und eine Finca bei Santanyí gekauft. Sie sind seit Jahren als residentes gemeldet, haben ihre NIE, ein Konto bei einer Bank in Palma, ein Depot in Deutschland, ein ETF-Portfolio bei einem Online-Broker und — weil Thomas 2021 neugierig wurde — ein Hardware-Wallet mit Bitcoin. Ihre beiden Kinder leben in Hamburg und Berlin.
Thomas hat ein handschriftliches Testament in einer Schublade in Hamburg, aus dem Jahr 2009. Es setzt Birgit als Alleinerbin ein („Berliner Testament"). Es erwähnt weder Mallorca noch eine Rechtswahl noch irgendein digitales Vermögen. Birgit nimmt an, dass damit alles geregelt sei.
Diese Annahme ist die häufigste, die wir bei deutschen Expatriates auf den Balearen sehen — und sie ist in drei Punkten problematisch: beim anwendbaren Erbrecht, bei der Steuer in zwei Ländern und bei der praktischen Auffindbarkeit des Vermögens. Wir gehen alle drei nacheinander durch.
Was das Recht sagt: EU-ErbVO, balearisches Foralrecht und deutsches BGB
Regel 1: Ohne Rechtswahl gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 gilt seit dem 17. August 2015 in Deutschland und Spanien (nicht in Dänemark und Irland). Ihr Grundprinzip in Art. 21: Auf den gesamten Nachlass — auch auf das Depot in Deutschland — ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Für Thomas bedeutet das: Stirbt er auf Mallorca, gilt spanisches Erbrecht. Sein Hamburger Testament bleibt formell gültig (Art. 27 EU-ErbVO schützt die Form), wird aber nach spanischem materiellem Recht ausgelegt und mit spanischen Pflichtteilsregeln konfrontiert.
Regel 2: Spanien hat kein einheitliches Erbrecht — auf den Balearen gilt Foralrecht
Spanien kennt neben dem allgemeinen Código Civil mehrere regionale Zivilrechte (derechos forales). Auf den Balearen gilt die Compilación de Derecho Civil de las Illes Balears (Decreto Legislativo 79/1990), die sich zudem zwischen Mallorca/Menorca und Ibiza/Formentera unterscheidet.
Welches dieser Rechte auf einen Ausländer ohne spanische vecindad civil anzuwenden ist, regelt Art. 36 EU-ErbVO über die innerstaatlichen Kollisionsnormen. Die spanische Registerbehörde (DGSJFP, früher DGRN) hat sich in ihrer Entscheidungspraxis dafür ausgesprochen, das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte — bei einem seit Jahren in Santanyí lebenden Deutschen also das mallorquinische Foralrecht. Diese Frage ist in der Praxis nicht in jedem Fall einheitlich beantwortet worden; genau deshalb gehört sie zu Ihrem Notar, nicht in eine Schublade.
Für Thomas relevant, falls mallorquinisches Recht gilt:
| Frage | Mallorquinisches Foralrecht | Deutsches BGB |
|---|---|---|
| Pflichtteil der Kinder | Ein Drittel des Nachlasses bei bis zu vier Kindern, die Hälfte bei mehr — als Erbteil in Natur (legítima), nicht nur als Geldanspruch | Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ausschließlich als Geldanspruch gegen den Erben |
| Stellung des Ehegatten | Nießbrauch (usufructo) an der Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind | Gesetzlicher Erbteil (¼, bei Zugewinngemeinschaft ½); Alleinerbschaft durch Testament frei gestaltbar |
| Berliner Testament („Alleinerbe Ehegatte, dann Kinder") | Kollidiert mit der legítima der Kinder; Kinder können ihren Drittel-Anteil verlangen | Zulässig; Kinder können lediglich den Pflichtteil in Geld fordern |
| Gemeinschaftliches Testament | Im spanischen Recht grundsätzlich unzulässig (Art. 669 CC); die EU-ErbVO erkennt es in der Zulässigkeit nach gewähltem Recht an | Zulässig |
Kurz gesagt: Das Berliner Testament, das für Thomas und Birgit in Hamburg perfekt funktioniert hätte, kann auf Mallorca dazu führen, dass Birgit nicht Alleinerbin der Finca wird, sondern die Kinder als Miteigentümer neben ihr stehen.
Regel 3: Die Rechtswahl nach Art. 22 löst das Problem — wenn sie ausdrücklich getroffen wird
Art. 22 EU-ErbVO erlaubt jedem Erblasser, für seinen gesamten Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Ein Deutscher auf Mallorca kann also verfügen, dass deutsches Erbrecht gilt — und damit das Berliner Testament, die Pflichtteilsregeln des BGB und die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments retten.
Zwei Bedingungen: Die Wahl muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (ausdrücklich oder sich eindeutig aus den Bestimmungen ergebend), und sie sollte in einem Testament stehen, das ein spanischer Notar und ein spanisches Grundbuchamt problemlos verarbeiten können. Praktisch heißt das: ein spanisches notarielles Testament (testamento abierto) mit einer klaren Rechtswahlklausel, das im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen wird. Wie das abläuft, beschreiben wir in Testament in Spanien als Ausländer erstellen.
Ein Hinweis, der oft übersehen wird: Die Rechtswahl betrifft das Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer. Wer deutsches Erbrecht wählt, zahlt trotzdem spanische Steuer auf spanisches Vermögen — und umgekehrt schützt die balearische Bonifikation nicht vor dem deutschen Finanzamt.
Für Österreicher: Dieselbe Verordnung, andere Ausgangslage
Österreichische Expatriates auf Mallorca unterliegen derselben EU-ErbVO und können österreichisches Recht wählen. Zwei Unterschiede sind praktisch relevant: Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr, sodass die Steuerfrage sich auf Spanien konzentriert; und das österreichische Pflichtteilsrecht (seit der Reform 2017 ebenfalls ein reiner Geldanspruch, mit Stundungsmöglichkeit bis zu fünf Jahren) verhält sich zur mallorquinischen legítima ähnlich wie das BGB. Die Rechtswahl ist also für Österreicher mit Berliner-Testament-ähnlichen Konstruktionen (wechselseitige Erbeinsetzung) genauso wichtig.
Die Steuer: 100 %-Bonifikation auf den Balearen — und was Deutschland trotzdem verlangt
Die balearische Bonifikation seit 2023
Die Balearen haben mit dem Decreto-ley 4/2023 (bestätigt durch Ley 11/2023) eine 100 %-Bonifikation auf die Erbschaftsteuer für Erwerber der Gruppen I und II eingeführt — also Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Für Geschwister, Nichten und Neffen (Gruppe III) gilt eine reduzierte Bonifikation von 50 % (bei Fehlen von Abkömmlingen) beziehungsweise 25 %.
Wichtige Bedingung bei Immobilien: Die Bonifikation setzt voraus, dass der in der Steuererklärung angesetzte Wert der Immobilie den amtlichen Referenzwert (valor de referencia) nicht überschreitet. Wer den Wert bewusst hoch ansetzt, um später bei einem Verkauf weniger Gewinn zu versteuern, riskiert die Bonifikation. Das ist ein Punkt, den Ihr asesor fiscal für Sie durchrechnen sollte.
Damit stehen die Balearen für direkte Erben faktisch auf einer Stufe mit Andalusien (dessen 99 %-Regelung wir in Nachlassplanung für Expatriates in Andalusien beschrieben haben) und Madrid. Für Nicht-Residenten in der EU gilt die regionale Regelung ebenfalls: Seit dem EuGH-Urteil C-127/12 (2014) und der Reform des Ley 29/1987 dürfen Erben in Deutschland die balearischen Vorschriften anwenden, wenn das Vermögen überwiegend auf den Balearen liegt. Die Details dazu finden Sie in Erbschaftsteuer für Nicht-Residenten in Spanien.
Warum das deutsche Finanzamt trotzdem mitredet
Hier liegt die zweite Falle für Thomas und Birgit. Deutschland besteuert nach § 2 ErbStG den weltweiten Nachlass, sobald entweder der Erblasser oder der Erwerber „Inländer" ist. Die beiden Kinder in Hamburg und Berlin sind Inländer. Ergebnis: Die Finca in Santanyí, das spanische Konto und das Bitcoin-Wallet unterliegen der deutschen Erbschaftsteuer — unabhängig davon, dass Spanien null Euro verlangt.
Zwei zusätzliche Regeln, die deutsche Auswanderer kennen sollten:
- Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige gelten nach ihrem Wegzug noch fünf Jahre lang als Inländer im Sinne des ErbStG. Wer 2024 nach Mallorca gezogen ist und 2027 stirbt, wird in Deutschland so behandelt, als hätte er nie das Land verlassen — selbst wenn die Erben im Ausland leben.
- Kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften: Das deutsch-spanische DBA von 2011 betrifft Einkommen- und Vermögensteuer, nicht die Erbschaftsteuer. Doppelbesteuerung wird nur über die Anrechnung nach § 21 ErbStG gemildert — und die läuft ins Leere, wenn Spanien dank Bonifikation gar nichts erhebt. Zu diesem Mechanismus: Doppelbesteuerung bei Erbschaften Spanien–Deutschland.
Die gute Nachricht: Die deutschen Freibeträge sind großzügig — 500.000 € für den Ehegatten, 400.000 € pro Kind, alle zehn Jahre neu. Für ein Vermögen von 1,5 Mio. €, das an Birgit und später an zwei Kinder geht, lässt sich mit einer vorausschauenden Kombination aus Schenkungen zu Lebzeiten, Nießbrauchsgestaltung und korrekter Bewertung der Finca die deutsche Steuerlast erheblich senken. Das ist Arbeit für einen deutschen Steuerberater mit Spanien-Erfahrung, nicht für ein Formular.
Die klassischen Fehler deutscher Expatriates auf Mallorca
1. Das alte deutsche Testament als „ausreichend" betrachten. Ein handschriftliches Testament aus Hamburg ohne Rechtswahl wird auf Mallorca nach spanischem Recht ausgelegt. Das Berliner Testament kann so an der legítima der Kinder scheitern.
2. Die Rechtswahl vergessen oder nur mündlich „vereinbaren". Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen stehen. Ein Vermerk in einer E-Mail an die Kinder hat keine Wirkung.
3. Annehmen, dass 100 % Bonifikation „steuerfrei" bedeutet. Es bedeutet steuerfrei in Spanien. Die deutsche Erbschaftsteuer auf Erben mit Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen — und die fünfjährige Nachlaufregel nach dem Wegzug überrascht viele.
4. Die Bewertung der Finca dem Zufall überlassen. Wer den valor de referencia überschreitet, kann die balearische Bonifikation verlieren; wer ihn deutlich unterschreitet, riskiert eine Nachbewertung. Die Bewertung ist eine Entscheidung, keine Formalität.
5. Vermögen in zwei Ländern ohne Inventar hinterlassen. Spanische Erben müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall die Erbschaftsteuer erklären (Verlängerung um weitere sechs Monate auf Antrag). In dieser Zeit müssen sie herausfinden, welches Depot, welche Bank, welche Versicherung und welches Wallet überhaupt existiert. Ein Depot bei einem deutschen Online-Broker, von dem niemand weiß, wird schlicht nicht deklariert — und taucht Jahre später als Problem wieder auf.
6. Das Bitcoin-Wallet als „regelt sich irgendwie" behandeln. Ohne Seed-Phrase gibt es keinen Zugang. Kein Notar, kein Gericht, keine Exchange kann ein Hardware-Wallet öffnen. Der Nachlass ist rechtlich vorhanden, faktisch aber verloren — und in Deutschland trotzdem steuerpflichtig, wenn die Existenz bekannt ist.
7. Die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nicht auf Spanien übertragen. Das deutsche Dokument ist auf Mallorca in der Regel nicht einsetzbar; es braucht eine im balearischen Register eingetragene declaración de voluntades anticipadas. Wir haben das separat beschrieben: Patientenverfügung in Spanien für Expatriates.
Wie Sucesio Ihr Testament ergänzt
Ein spanisches notarielles Testament mit Rechtswahl regelt, wer erbt und nach welchem Recht. Es regelt nicht, ob Ihre Kinder in Hamburg innerhalb der sechsmonatigen Frist wissen, dass es ein Depot bei einem Online-Broker gibt, wie die Finca versichert ist, wo die Escritura liegt, wer der gestor in Palma ist oder wie sie an das Hardware-Wallet kommen.
Genau diese Lücke schließt Sucesio — als Ergänzung zum Testament, nie als Ersatz:
- Vermögensinventar über zwei Länder hinweg: Konten in Palma und Hamburg, Depot, Lebensversicherung, Finca mit Escritura-Nummer, Grundbuchamt (Registro de la Propiedad), Steuerberater in beiden Ländern, NIE-Nummer, Padrón. Alles an einem Ort, verschlüsselt (AES-256-GCM), mit von Ihnen bestimmten Zugriffsregeln.
- Digitales Vermögen und Zugänge: Seed-Phrase des Hardware-Wallets, Exchange-Konten, Passwort-Manager, E-Mail-Konten — nur für die von Ihnen benannten Personen und erst dann freigegeben, wenn die von Ihnen festgelegte Bestätigung eintritt. Mehr dazu in Digitales Erbe für Expatriates in Spanien.
- Dokumente, die der Notar später braucht: Kopie des spanischen Testaments, deutsche Geburts- und Heiratsurkunden mit Apostille, Nachweise über Wohnsitzjahre für die fünfjährige Nachlaufregel, frühere Schenkungen für die Zehnjahresfrist der deutschen Freibeträge.
- Persönliche Botschaften: Ein Brief an die Kinder, das Rezept der Sobrasada-Variante, die Birgit von der Nachbarin gelernt hat, die Geschichte, warum Sie damals Santanyí gewählt haben. Nichts davon gehört ins Testament — und doch ist es das, was bleibt.
Ihr Notar in Palma, Ihr Steuerberater in Hamburg und Ihre Bank bleiben die Fachleute, die den Nachlass abwickeln. Sucesio sorgt dafür, dass sie am ersten Tag alles finden, statt sechs Monate lang zu suchen.
Schritt für Schritt: Was Sie jetzt tun können
| Schritt | Was | Wer hilft | Zeitrahmen |
|---|---|---|---|
| 1 | Prüfen, welches Erbrecht ohne Rechtswahl auf Sie anwendbar wäre (gewöhnlicher Aufenthalt, Jahre auf Mallorca, Familienstand) | Sie selbst, dann Notar | Diese Woche |
| 2 | Entscheiden: deutsches (oder österreichisches) Recht wählen oder mallorquinisches Foralrecht akzeptieren? Berliner Testament ja/nein? | Notar auf Mallorca + ggf. deutscher Fachanwalt für Erbrecht | 2–4 Wochen |
| 3 | Spanisches notarielles Testament mit ausdrücklicher Rechtswahlklausel errichten, Eintragung im Registro de Últimas Voluntades prüfen | Notar (notaría) | 1 Termin, ca. 60–200 € |
| 4 | Altes deutsches Testament widerrufen oder ausdrücklich aufeinander abstimmen, damit keine widersprüchlichen Verfügungen entstehen | Notar + ggf. deutscher Anwalt | Gleicher Termin |
| 5 | Deutsche Steuerlage klären: Wegzugsdatum, Nachlaufregel, Freibeträge, Schenkungen zu Lebzeiten, Bewertung der Finca gegenüber dem valor de referencia | Steuerberater mit DE/ES-Erfahrung | 1–2 Monate |
| 6 | Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für die Balearen errichten und registrieren | Notar oder Gesundheitsbehörde der Balearen | 2–4 Wochen |
| 7 | Vollständiges Inventar anlegen: Konten, Depot, Versicherungen, Immobilie, Krypto, Berater, Dokumente — mit Zugriffsregeln für Ehepartner und Kinder | Sucesio | 1–2 Stunden |
| 8 | Persönliche Botschaften und Familiengeschichte hinterlegen | Sucesio | Wann immer Sie möchten |
| 9 | Jährlicher Check: neue Konten, verkaufte Vermögenswerte, Änderungen im Familienstand, Gesetzesänderungen auf den Balearen | Sie selbst, Erinnerung durch Sucesio | Jedes Jahr |
FAQ
Q: Ich lebe seit acht Jahren auf Mallorca. Gilt für mich automatisch deutsches Erbrecht, weil ich Deutscher bin? A: Nein. Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt nach Art. 21 EU-ErbVO das Recht Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts — also spanisches, in der Praxis meist balearisches Recht. Die Staatsangehörigkeit spielt nur eine Rolle, wenn Sie sie in einem Testament nach Art. 22 zur Grundlage machen.
Q: Kann ich die Rechtswahl in meinem alten deutschen Testament nachträglich ergänzen? A: Ja, durch ein neues Testament oder einen Nachtrag. Wir empfehlen jedoch, die Rechtswahl in ein spanisches notarielles Testament aufzunehmen, damit spanische Notare und Grundbuchämter sie ohne Übersetzung und Apostille anerkennen können.
Q: Ist ein Berliner Testament auf Mallorca gültig? A: Mit Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts: ja, die EU-ErbVO erkennt die Zulässigkeit nach dem gewählten Recht an. Ohne Rechtswahl kollidiert es mit der legítima der Kinder nach mallorquinischem Foralrecht, und die Kinder könnten ihren Anteil an der Finca verlangen.
Q: Meine Kinder leben in Deutschland. Zahlen sie trotz 100 %-Bonifikation auf den Balearen Erbschaftsteuer? A: In Deutschland: ja, auf den gesamten Nachlass, da sie als Erwerber Inländer sind. Die Freibeträge von 400.000 € pro Kind gelten. Eine Anrechnung spanischer Steuer nach § 21 ErbStG kommt nur in Betracht, soweit in Spanien tatsächlich Steuer gezahlt wurde.
Q: Wie lange gilt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach meinem Wegzug aus Deutschland? A: Fünf Jahre ab Aufgabe des deutschen Wohnsitzes, sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In dieser Zeit behandelt das deutsche Finanzamt Sie erbschaftsteuerlich wie einen Inländer.
Q: Gilt die 100 %-Bonifikation auch, wenn ich auf Mallorca lebe, meine Immobilie aber auf dem Festland liegt? A: Für Residenten gilt die Regelung der autonomen Gemeinschaft, in der der Erblasser in den fünf Jahren vor dem Tod überwiegend gelebt hat. Liegt Ihr Wohnsitz auf den Balearen, gilt die balearische Bonifikation grundsätzlich für den gesamten Nachlass Ihrer Erben in Spanien — Details dazu mit Ihrem asesor fiscal klären.
Q: Was passiert mit meinem Bitcoin-Wallet, wenn niemand die Seed-Phrase kennt? A: Rechtlich geht das Wallet auf die Erben über. Faktisch ist es ohne Seed-Phrase unzugänglich, und weder Notar noch Gericht können das ändern. Eine gesicherte Hinterlegung der Zugangsdaten mit klaren Freigaberegeln ist die einzige praktikable Lösung.
Q: Ersetzt Sucesio mein spanisches Testament? A: Nein. Sucesio ergänzt Ihr Testament, indem es Ihren Erben alle Informationen, Dokumente und Zugänge zur Verfügung stellt, die sie für die Abwicklung brauchen. Das Testament selbst bleibt Sache Ihres Notars.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbrechtliche und steuerliche Regelungen — insbesondere die balearische Bonifikation, die Anwendung des Foralrechts auf Ausländer und die deutsche erweiterte Steuerpflicht — können sich ändern und hängen von Ihrer persönlichen Situation ab. Für jede Entscheidung über Ihren Nachlass konsultieren Sie bitte einen Notar auf den Balearen sowie einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht mit Erfahrung im deutsch-spanischen (bzw. österreichisch-spanischen) Verhältnis.
The Sucesio Team