Erbrechte des überlebenden Ehegatten in Spanien: Leitfaden für Expatriates

Zusammenfassung: Im spanischen allgemeinen Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte nicht automatisch alles. Das Gesetz reserviert einen erheblichen Teil des Nachlasses für Abkömmlinge, und der Ehegatte erhält in der Regel einen Nießbrauch — das Nutzungs- und Genussrecht — anstelle des Volleigentums. Für Expat-Paare in Spanien variieren die Regeln je nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Testamentslage erheblich.


Das Missverständnis, das Expatriates überrascht

Viele Expat-Paare in Spanien gehen davon aus, dass beim Tod eines Ehegatten der andere automatisch alles erbt — wie es in vielen angelsächsischen Ländern (Großbritannien, Australien, USA) der Fall wäre. Im spanischen Recht ist diese Annahme falsch.

Das spanische Erbrecht basiert auf dem Konzept der legítima: Ein erheblicher Teil eines jeden Nachlasses ist gesetzlich für direkte Abkömmlinge — Kinder und Enkel — reserviert, unabhängig vom Inhalt eines Testaments. Der überlebende Ehegatte hat zwar geschützte Rechte, diese sind jedoch begrenzter als von den meisten Expatriates erwartet.


Was der überlebende Ehegatte im spanischen allgemeinen Recht erbt

Der Nießbrauch (gesetzliche Regelung)

Im spanischen allgemeinen Erbrecht hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch des Drittels der Verbesserung — eines Drittels des Nachlasses. Das bedeutet: Er kann diese Vermögenswerte nutzen und daraus Erträge ziehen (in der Immobilie wohnen, Mieteinnahmen erhalten), ist aber nicht Eigentümer. Das Eigentum fällt den Kindern zu.

Die legítima (reservierte Quoten)

Das spanische Recht teilt den Nachlass in drei gleiche Drittel:

Drittel Begünstigter
Tercio de legítima estricta Muss an direkte Abkömmlinge gehen — testamentarisch nicht abänderbar
Tercio de mejora Muss an direkte Abkömmlinge gehen (Erblasser wählt, an welche)
Tercio de libre disposición Kann an jede Person vermacht werden — einschließlich des überlebenden Ehegatten

Mit und ohne Testament

Mit Testament kann der Erblasser die Position des überlebenden Ehegatten innerhalb der Grenzen der legítima maximieren. Die häufigste Strategie:

Ohne Testament gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte nur den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses — kein Eigentum.


Die Rolle der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012

Für Expatriates in Spanien hängt das anwendbare Recht — und damit die Rechte des überlebenden Ehegatten — von den Brüssel-IV-Regeln ab.

Standardregel: Es gilt das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zum Todeszeitpunkt. Für einen seit mehreren Jahren in Spanien ansässigen Expatriate bedeutet dies spanisches Recht — einschließlich der legítima.

Rechtswahl: Ein EU-Bürger kann das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Ein deutscher Staatsangehöriger kann damit deutsches Recht wählen — das keinen Pflichtteil für volljährige Kinder ohne Pflichtteilsanspruch vorsieht und dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich mehr Flexibilität bietet.


Nicht verheiratete Paare: eine grundlegende Warnung

Das spanische allgemeine Recht behandelt Ehegatten und nicht verheiratete Paare sehr unterschiedlich. Ohne Testament hat ein nicht verheirateter Lebensgefährte — unabhängig von der Dauer der Beziehung — keine automatischen Erbrechte in Spanien. Ohne Testament fällt der Nachlass vor dem Lebensgefährten an Kinder, Eltern und andere Verwandte.

Einige autonome Gemeinschaften (Katalonien, Aragón, Navarra) erkennen eingetragene Lebenspartnerschaften mit eheähnlichen Erbrechten an. Im größten Teil Spaniens — einschließlich Madrid und Andalusien — ist ein Testament für nicht verheiratete Paare jedoch unerlässlich.


Häufig gestellte Fragen

Erbt der überlebende Ehegatte automatisch die Familienwohnung in Spanien? Nein, im allgemeinen spanischen Recht nicht. Sind Kinder vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte in der Regel den Nießbrauch — das Recht, in der Immobilie zu wohnen und sie zu nutzen — während die Kinder das rechtliche Eigentum erhalten. Ein gut formuliertes Testament kann die Rechte des Ehegatten maximieren, die legítima der Kinder jedoch nicht vollständig ausschließen.

Können Kinder den überlebenden Ehegatten zwingen, die Familienwohnung zu verlassen? Grundsätzlich nicht, solange der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten besteht. Mit dem Tod des überlebenden Ehegatten erlischt der Nießbrauch jedoch, und die Kinder erlangen die volle Kontrolle. Das Verhältnis zwischen überlebendem Ehegatten und Kindern — insbesondere aus einer früheren Beziehung — kann komplex werden. Ein ausdrückliches Testament ist unerlässlich.

Mein Partner und ich sind nicht verheiratet. Erbt er/sie etwas in Spanien? Im spanischen allgemeinen Recht hat ein nicht verheirateter Lebensgefährte keine automatischen Erbrechte. Ohne Testament fällt der Nachlass an Kinder, Eltern und andere Verwandte, bevor der Lebensgefährte etwas erhält. Ein Testament ist unerlässlich.

Mein Ehegatte und ich sind beide deutsche Staatsangehörige. Gilt trotzdem spanisches Recht? Wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und keine Rechtswahl getroffen haben, gilt spanisches Erbrecht. Um deutsches Recht anzuwenden, muss eine Rechtswahlklausel in das Testament aufgenommen werden.


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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bitte konsultieren Sie stets einen qualifizierten deutschen oder spanischen Notar bzw. Rechtsanwalt für Ihre individuelle Situation.